Sachverständige - Der Aufgabenbereich
Aufgrund ihrer Sachkunde und ihrer Erfahrung nehmen Sachverständige zu tatsächlichen Sachverhalten Stellung und erteilen weiterhin fachlichen Rat, Rechtsfragen werden jedoch nicht von Sachverständigen beantwortet und sie subsumieren ebenfalls nicht tatsächliche Sachverhalte unter rechtliche Tatbestände. Mithin haben Sachverständige die Aufgabe, unparteiisch, unabhängig und objektiv den vom jeweiligem Auftraggeber vorgegebenen Sachverhalt fachlich zu beurteilen oder zu bewerten, so dass das Gutachtenergebnis von jedem, dem das Gutachten vorgelegt wird, akzeptiert werden kann. Somit muss der Sachverständige glaubhaft und vertrauenswürdig sein, so dass seine gutachtliche Aussage verkehrsfähig wie eine Urkunde ist und damit von jedermann akzeptiert wird. Mit Hilfe seiner Gutachten können gerichtliche Streitigkeiten vermieden oder, falls es dazu kommen sollte, richtige und gerechte Entscheidungen getroffen werden.
Gutachten sind somit doch grundsätzlich nicht rechtsverbindlich. Sollte ein Gutachten dem privaten Auftraggeber nicht günstig erscheinen, so muss dieser das Gutachten nicht verwenden. Der Richter kann von dem Ergebnis des eingeholten Gutachtens abweichen, wenn er es unter Anwendung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung nicht für überzeugend hält und deshalb ein weiteres Gutachten einholt. Die Versicherung ist nicht gezwungen, alle vom Sachverständigen festgestellten Schadensposition zu akzeptieren. Die Bank kann bei der Beleihung eines Grundstückes auch von einem niedrigeren Grundstückswert ausgehen als vom Sachverständigen ermittelt. Nur wenn der Sachverständige mit der Erstellung eines Schiedsgutachtens beauftragt wird, ist das Gutachten für beide Vertragsparteien rechtsverbindlich, und sein Ergebnis kann nur bei Nachweis grober Unrichtigkeit vor Gericht angefochten werden.
Nach allgemeiner Auffassung hat ein Sachverständiger insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
- Feststellung von Tatsachen
Beispiele: Feststellung von Bauschäden, von Altlasten, des Blutalkoholspiegels, der chemischen Zusammensetzung von Stoffen. - Schlussfolgerungen aus Tatsachen
Beispiele: Ursachenermittlung von Unfallschäden, Bauschäden, Funktionsmängeln von Maschinen und anderen technischen Einrichtungen - Darstellung von Erfahrungssätzen
Beispiele: Feststellung der Miethöhe einer Wohnung oder eines Gewerberaums, Bewertung von Grundstücken, Häusern, Kunstgegenständen, Maschinen, Hausrat, Kraftfahrzeugen.
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